Der VerfGH Bayern entschied, dass die Möglichkeit zum Widerruf der Lehrbefugnis und der damit verbundenen Bestellung als Privatdozent sowie als außerplanmäßiger Professor, wenn die Obliegenheit zur sog. Titellehre nicht erfüllt wird, mit der Bayerischen Verfassung vereinbar ist. (Az. Vf. 17-VII-14).