Das VG Köln hat dem Antrag des BUND NRW e.V. auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz hinsichtlich der Zulassung des Hauptbetriebsplans vom 26.11.2014 bezüglich einer Teilfläche des Braunkohletagebaus im Hambacher Forst stattgegeben. Im Übrigen wurde der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt (Az. 14 L 3477/17).