Die Klärung betrieblicher Pflichten auch in einem ggf. intensiven oder hitzigen Disput kann zwar im betrieblichen Interesse liegen. Wer jedoch Kollegen tätlich angreift und sich dabei selbst verletzt, kann nicht den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für sich beanspruchen. So entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. 1 U 1504/17).