Das BAG hat eine Entscheidung des LAG Hamburg aufgehoben, welche die Tariffähigkeit der Gewerkschaft DHV bestätigt hatte, weil das LAG zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Anforderungen an die Durchsetzungs- und Leistungsfähigkeit der DHV im Hinblick auf das Mindestlohn- und das Tarifeinheitsgesetz abgesenkt sind (Az. 1 ABR 37/16).