Laut OVG Nordrhein-Westfalen haben die Eltern einer sieben Jahre alten Tochter keinen Anspruch darauf, dass die Stadt ihnen Fahrkosten für den Schulweg ihres Kindes zu der rund 1,75 km entfernten Grundschule erstattet, da es an der besonderen Gefährlichkeit des Schulweges fehle (Az. 19 A 1453/16).

Laut OVG Nordrhein-Westfalen haben die Eltern einer sieben Jahre alten Tochter keinen Anspruch darauf, dass die Stadt ihnen Fahrkosten für den Schulweg ihres Kindes zu der rund 1,75 km entfernten Grundschule erstattet, da es an der besonderen Gefährlichkeit des Schulweges fehle (Az. 19 A 1453/16).