Das VG Köln hat entschieden, dass die Stadt Köln durch geeignete Maßnahmen sicherstellen muss, dass nachts (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) keine die einschlägigen Lärmschutzvorschriften überschreitenden Geräuscheinwirkungen an den Wohnungen der Kläger entstehen (Az. 13 K 5410/15, 13 K 3600/16).