Das VG Köln hat bestätigt, dass die Stadt Köln ein ohne ihre Erlaubnis im öffentlichen Straßenraum aufgestelltes Mahnmal beseitigen darf. Das Recht des Aufstellers auf Meinungsfreiheit schütze nicht zugleich das Recht, an beliebigen Stellen Gegenstände im öffentlichen Straßenraum zu verankern (Az. 18 L 906/18).