Laut OVG Nordrhein-Westfalen ist im Land Nordrhein-Westfalen für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle nur noch eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Landesausführungsgesetz erforderlich, nicht aber mehr nach § 33i GewO (Az. 4 A 589/17).