Der VGH Baden-Württemberg hat die Sperrzeitverordnung der Stadt Heidelberg für die Altstadt für unwirksam erklärt, da der späte Sperrzeitbeginn um 2 bzw. um 4 Uhr und damit die nachhaltige Störung der Nachtruhe der Anwohner von diesen nicht hingenommen werden müsse (Az. 6 S 1168/17).