Das System, das in Spanien zur Bestimmung der Grundlage für die Berechnung der Bezugsdauer von Leistungen bei Arbeitslosigkeit für Teilzeitbeschäftigte mit vertikaler Arbeitszeitvereinbarung angewandt wird, ist unionsrechtswidrig. Da diese Arbeitnehmergruppe mehrheitlich aus Frauen besteht, beinhaltet dieses System nämlich eine Ungleichbehandlung zu ihrem Nachteil. So entschied der EuGH (Rs. C-98/15).