Die Zulage zur Rente, die in Spanien den dauerhaft vollständig berufsunfähigen Arbeitnehmern gewährt wird, ist mit dem Bezug einer Altersrente eines anderen Mitgliedstaats oder der Schweiz vereinbar. Die nach den spanischen Rechtsvorschriften vorgesehene Ruhebestimmung ist auf diese Zulage nicht anwendbar. So entschied der EuGH (Rs. C-431/16).