Laut LSG Sachsen ist der den Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher verpflichtet, weil die betreffende Schule entgegen der im Freistaat Sachsen geltenden schulrechtlichen Verpflichtungen nicht in der Lage ist, eine behindertengerechte Beschulung zu gewährleisten (Az. L 8 SO 123/17 B ER).