Das BVerwG hat entschieden, dass eine weit überwiegend von einer kreisfreien Stadt genutzte, in einer Nachbargemeinde liegende Siedlungsmülldeponie nach dem Vermögenszuordnungsgesetz der kreisfreien Stadt zuzuordnen ist und nicht der Gemeinde, in deren Gebiet die Deponie liegt (Az. 10 C 3.17).