Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass die Privatfahrt eines Berufskraftfahrers unter Alkoholeinfluss mit Verlust von Fahrerlaubnis und Arbeitsplatz keinen spezifischen Bezug zur Herbeiführung seiner Hilfebedürftigkeit hat. Sie löse deshalb keinen Kostenersatzanspruch des Jobcenters bei sozialwidrigem Verhalten aus (Az. L 6 AS 80/17).