Das VG Koblenz wies die Klage von Nachbarn gegen die Baugenehmigung eines Servicegebäudes für eine Behinderteneinrichtung ab. Schreie oder sonstige Äußerungen behinderter Menschen in einem allgemeinen Wohngebiet seien unabhängig davon hinzunehmen, ob sie dies als störend empfinden würden. Anforderungen des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächengebots seien gewahrt (Az. 1 K 400/16).