Laut LSG Niedersachsen-Bremen ist das Merkzeichen „Blind” im Schwerbehindertenausweis einzutragen, wenn zwar keine Beeinträchtigung des Sehorgans selbst, aber durch eine Hirnschädigung eine andere gleichwertige Störung des Sehvermögens vorliegt (Az. L 13 SB 71/17).