Bei einem obligatorisch durchzuführenden Schlichtungsverfahren stellt eine Schweizer Schlichtungsbehörde, die bei vorgeschaltet ist, ein Gericht im Sinne des Lugano-II-Übereinkommens dar. Ist eine solche Schlichtungsbehörde als erste mit einer solchen Klage befasst, müssen daher die Gerichte der Vertragsstaaten des Übereinkommens (mit Ausnahme der Schweiz) von Amts wegen das Verfahren über eine später erhobene Klage mit demselben Gegenstand aussetzen. So entschied der EuGH (Rs. C-467/16).