Generalanwalt Szpunar ist der Auffassung, dass der Begriff des Umgangsrechts auch andere Personen als die Eltern einschließt, wenn diese Personen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht familiäre Bindungen zu dem Kind haben und daher die Brüssel-IIa-Verordnung auch für das Umgangsrecht der Großeltern gilt (Rs. C-335/17).