Die Bundesagentur für Arbeit muss Schauspieler in die bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) geführte Vermittlungskartei aufnehmen. Dies hat das BSG entschieden. Das bisherige Verfahren, wonach Schauspieler, die keinen Abschluss an einer staatlichen Schauspielschule vorweisen können, nur dann in die Vermittlungskartei für Schauspieler aufgenommen worden sind, wenn sie einen Eingangstest bei der ZAV erfolgreich durchlaufen haben, ist danach rechtswidrig (Az. B 11 AL 24/16 R).