Die Einwilligung zum Stechen einer Tätowierung bezieht sich nur darauf, dass die Behandlung mangelfrei ist und nach den Regeln der Kunst erbracht wird. Sind bei einem Tattoo handwerkliche und gestalterische Mängel aber unübersehbar, kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen. So entschied das AG München (Az. 132 C 17280/16).