Ist eine gekaufte Sache mangelhaft, muss der Verkäufer dafür einstehen. Der Käufer kann aber grundsätzlich nicht sofort vom Kaufvertrag zurücktreten. Vielmehr muss er vorher dem Verkäufer Gelegenheit geben, die Mängel zu beseitigen und ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Erst wenn die Mängel innerhalb der Frist nicht beseitigt werden, besteht ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. So das LG Osnabrück (Az. 4 O 1603/17).