Das LAG Düsseldorf hat einem sog. Roomboy über 20.000 Euro nachzuzahlenden Arbeitslohn zugesprochen. Die sich laut Arbeitsvertrag “nach den Dienst- und Einsatzplänen” richtende Arbeitszeit sei unwirksam, weil sie das Betriebsrisiko einseitig auf den Kläger verlagerte und eine Arbeitszeit von 0 bis 48 Wochenstunden zulassen würde. Es sei daher von den Aufzeichnungen des Klägers auszugehen (Az. 7 Sa 278/17).