Das OLG Düsseldorf hat in einem Musterverfahren die Beschwerde eines Strom- und Gasnetzbetreibers gegen die Landesregulierungsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen, die netzbetreiberbezogene Daten in nicht anonymisierter Form veröffentlichen wollte. Die Veröffentlichung sei nicht nur rechtmäßig, die Regulierungsbehörde sei zur Veröffentlichung sogar verpflichtet (Az. VI-5 Kart 33/16 [V]).