Ein Berufssportler kann sich nicht auf die Rechtswidrigkeit einer Dopingsperre berufen, wenn er sich verpflichtet hat, den internationalen Sportschiedsgerichtshof (CAS) als einzige Berufungsinstanz anzuerkennen und eine Überprüfung durch den CAS unterlassen hat. Die Verknüpfung zwischen Lizenzerteilung und Verpflichtungserklärung beinhalte auch keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 11 U 26/17 (Kart)).