Die Mitgliedstaaten dürfen von Erdgaslieferanten nicht verlangen, dass sie, um die Pflichten aus der Unionsverordnung über eine sichere Gasversorgung zu erfüllen, ausreichende Gasvorräte ausschließlich im Inland vorhalten. Jedoch dürfen die Mitgliedstaaten den in der Verordnung genannten Kundenkreis, dessen Gasversorgung im Krisenfall garantiert wird, unter den in der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erweitern. So entschied der EuGH (Rs. C-226/16).