Wenn die berufliche Tätigkeit eine Berufskrankheit verursacht, haben die Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung Anspruch auf Entschädigung. Allerdings ist nicht jede Erkrankung, die auf eine berufliche Tätigkeit zurückgeführt werden kann, ohne Weiteres eine Berufskrankheit, sie muss in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen sein oder zumindest kurz davor stehen. Dies war hier lt. LSG Bayern nicht der Fall (Az. L 3 U 233/15).