Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied in einem Grundsatzurteil, dass Hochschullehrer, die im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit im eigenen Büro als Sachverständige tätig sind, als Sachverständige nach der nordrhein-westfälischen Landesbauordnung staatlich anerkannt werden können. Diese Möglichkeit sei in vielen anderen Bundesländern vorgesehen (Az. 4 A 2563/15).