Laut OLG Frankfurt ist eine nur im Onlineportal eines Mobilfunkanbieters bekanntgegebene Preiserhöhung unwirksam, da dadurch nicht sichergestellt sei, dass die Nachricht den Kunden zwingend erreiche und die Preiserhöhung klar erkennbar sei (Az. 6 U 110/17). Das berichtet die VZ NRW.