Laut BVerfG ist das Personenstandsgesetz mit dem Grundgesetz insoweit nicht vereinbar, als es neben dem Eintrag „weiblich“ oder „männlich“ keine dritte Möglichkeit bietet, ein Geschlecht positiv eintragen zu lassen. Der Gesetzgeber muss bis zum 31.12.2018 eine Neuregelung schaffen und Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die betreffenden Normen nicht mehr anwenden, soweit sie bei Personen mit einer abweichenden geschlechtlichen Identität eine Pflicht zur Angabe des Geschlechts begründen (Az. 1 BvR 2019/16).