Nachbarn haben gegen die Ortsgemeinde keinen Anspruch auf die Abwehr von solchen Umwelteinwirkungen, die Dritte, die sich nicht an die Festlegungen der Benutzungsordnung des Dorfplatzes halten, auf dem Dorfplatz verursachen. So entschied das VG Koblenz (Az. 4 K 1006/16).