Lt. OLG Hamm dürfen neben der Straße aufgestellte Werbeanlagen Verkehrsteilnehmer nicht ablenken, behindern und müssen standsicher aufgestellt sein. Weitergehende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz stürzender Kradfahrer müssen sie nicht aufweisen (Az. 9 U 134/15). Die Entscheidung ist rechtskräftig nach der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Beschluss des BGH (Az. VI ZR 162/16).