Laut VGH Baden-Württemberg war die Satzung der Stadt Sindelfingen über verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2016 unwirksam, da nicht – wie vom Gesetzgeber vorgegeben – die geplanten Veranstaltungen Anlass für die Ladenöffnung, sondern umgekehrt die sonntägliche Ladenöffnung Anlass für die Veranstaltungen gewesen sei (Az. 6 S 2322/16).