Durch AGB kann nicht nachträglich bei bereits abgeschlossenen Einlagegeschäften einseitig durch die Bank eine Entgeltpflicht für den Kunden eingeführt werden, die es weder im Darlehensrecht noch beim unregelmäßigen Verwahrungsvertrag gibt. So entschied das LG Tübingen auf Klage der VZ Baden-Württemberg (Az. 4 O 187/17).