Das OLG Hamm hatte zu entscheiden, inwieweit ein nach dem Tode seiner ersten Ehefrau durch ein gemeinschaftliches Testament verpflichteter Ehemann durch die Bestimmung seiner Kinder zu Schlusserben an der schenkweisen oder testamentarischen Übertragung seines Vermögens an seine zweite Ehefrau gehindert sein kann (Az. 10 U 5/16).