Eine irrtümlich zu niedrige Stromrechnung hindert den Energielieferanten nicht, nach gut zwei Jahren die Zahlung in zutreffender Höhe zu verlangen. So entschied das AG München (Az. 264 C 3597/17).
Eine irrtümlich zu niedrige Stromrechnung hindert den Energielieferanten nicht, nach gut zwei Jahren die Zahlung in zutreffender Höhe zu verlangen. So entschied das AG München (Az. 264 C 3597/17).