Das AG München entschied, dass Nachbarn den von einer Familie mit kleinen Kindern ausgehenden Lärm nicht grenzenlos hinnehmen müssen und das von den Kindern über einen längeren Zeitraum zur Nachtzeit ausgehende Geschrei, Springen, Getrampel, Seilspringen in der Wohnung und Herumfahren mit Kinderfahrrad und Roller im Hausflur unzumutbar ist (Az. 281 C 17481/16).