Das KG Berlin hat die Schadensersatzklage eines Geschäftsmannes, der auf dem Gehweg vor einem 5-Sterne-Hotel bei Glatteis gestürzt war, zurückgewiesen, da dieser nicht bewiesen habe, dass er in einem Bereich des Gehwegs gestürzt sei, für den die Hotelbetreiberin streupflichtig gewesen sei (Az. 4 U 113/15).