Der BayVGH hat eine Regelung der Verordnung der Stadt München über das Taxigewerbe für unwirksam erklärt, wonach Taxis im Stadtgebiet nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden dürfen. Dies hat zur Folge, dass die Stadt Verstöße gegen die Standplatzpflicht künftig nicht mehr mit Geldbußen ahnden kann (Az. 11 N 17.1693).