Ein Markthändler, der einen Obst- und Gemüsestand auf dem Wochenmarkt am Dom in Münster von einer früheren Standplatzinhaberin unerlaubt übernommen hatte, blieb mit seinem Begehren, im Wege einer einstweiligen Anordnung seinen Standbetrieb wieder aufnehmen zu dürfen, auch in zweiter Instanz vor dem OVG Nordrhein-Westfalen ohne Erfolg (Az. 4 B 891/17).