Der VGH Mannheim hat die Beschwerde des Landes Baden-Württemberg gegen die Androhung eines Zwangsgeldes wegen fehlender Aufnahme mindestens einer rechtmäßigen verkehrsbeschränkenden Maßnahme für das Neckartor in den Luftreinhalteplan für die Landeshauptstadt Stuttgart zurückgewiesen (Az. 10 S 421/18).