Der Berliner Mietspiegel 2017 ist als Schätzungsgrundlage für eine Mieterhöhung geeignet und die Flächen von Balkonen, Terrassen und Wintergärten in Berlin sind bei der Berechnung der Wohnfläche nur zu einem Viertel und nicht zur Hälfte zu berücksichtigen. So entschied das LG Berlin (Az. 64 S 74/17, 18 S 308/13).