Das OVG Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 13.03.2018 entschieden, dass die langjährige Beobachtung eines Rechtsanwalts und Publizisten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig war, weil keine konkreten Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorgelegen hätten (Az. 16 A 906/11).