Laut OVG Rheinland-Pfalz sind die von der Nutzung eines geplanten Kinderspielplatzes hervorgerufenen Lärmbeeinträchtigungen von den Nachbarn in der Regel als zumutbar hinzunehmen (Az. 1 C 11131/16.OVG).

Laut OVG Rheinland-Pfalz sind die von der Nutzung eines geplanten Kinderspielplatzes hervorgerufenen Lärmbeeinträchtigungen von den Nachbarn in der Regel als zumutbar hinzunehmen (Az. 1 C 11131/16.OVG).