Das LG Köln wies die Klage auf Schmerzensgeld einer Lehrerin ab. Bei der bloßen Zusammenfassung und Weitergabe der von mehreren Eltern unstreitig geäußerten Vorwürfe, handele es sich weder um eine eigene unwahre Tatsachenbehauptung des Elternvertreters, noch um eine Meinungsäußerung oder ein Werturteil, das die Klägerin in ihren Rechten verletzen könnte (Az. 12 O 135/17).