Das OVG Niedersachsen hat entschieden, dass ein Krematorium im Außenbereich nur bei ausreichendem Geruchsschutz der Arbeitnehmer zulässig ist. Der Bebauungsplan krankt daran, dass die im Krematorium tätigen Arbeitnehmer unzumutbar hohen landwirtschaftlichen Gerüchen ausgesetzt seien (Az. 1 KN 54/16, 1 KN 55/16).