Laut BVerwG steht die Regelung mit dem Grundgesetz im Einklang, dass ein Kleinkind eine kraft Abstammung durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit verliert, wenn der deutsche „Scheinvater“, der die Vaterschaft zunächst anerkannt hatte, diese erfolgreich anficht, sofern es dadurch nicht staatenlos wird (Az. 1 C 1.17).