Laut VG Aachen sind die Klagen gegen die Nichtzulassung zur Dürener Annakirmes 2017 unzulässig, da die Nichtzulassung nicht zu einem stigmatisierenden Nachteil für die Kläger geführt habe und daher kein Rehabilitationsinteresse bestehe. Auch sei keine Wiederholungsgefahr gegeben (Az. 3 K 3978/17).