Eine Bank hatte einem Unternehmen Zuwendungen im Rahmen der “Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur beruflichen Integration von Arbeitslosen” in Höhe von jeweils etwa 80.000 Euro aus Fördermitteln des Landes Niedersachsen gewährt. Das VG Osnabrück entschied, dass der Widerruf jeweils rechtmäßig war, da die Zuwendungen nicht zweckentsprechend verwendet wurden (Az. 2 A 83/17 und 2 A 103/17).