Im verkehrsberuhigten Bereich darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht geparkt werden. Dass es sich bei einer durchkreuzten Fläche gerade nicht um eine für das Parken zugelassene Fläche handele, sei eindeutig und für jeden verständigen Fahrzeugführer ohne Weiteres nachvollziehbar. So das VG Koblenz (Az. 5 K 449/17).