Das LG Hannover hat eine auf Ausgleichszahlung gerichtete Klage von Passagieren, die von einer Flugannullierung im Oktober 2016 betroffen waren, abgewiesen, da wegen eines “wilden Streiks” von Piloten ein außergewöhnlicher, nicht von der Fluggesellschaft zu verantwortender Umstand vorgelegen habe (Az. 8 S 25/17).